Inwiefern sich tatsächlich ein Gartenbaubetrieb finden lassen sollte, der die notwendige Zulassung für die Entsorgung des kontaminierten Erdreiches hatte, sei einmal dahingestellt. Das Gericht prüft vielmehr die seinerzeitige Ausschreibung, ob eine Notwendigkeit bestanden hätte, das Gewerk Bodenaushub von der Reinigung der Straßenoberfläche getrennt in zwei Losen auszuschreiben.
Es ist schon grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, nachträglich die wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausschreibungsergebnisses zu überprüfen. Das Straßenbauamt war auch nicht verpflichtet, ein Fachlos für den Erdaushub abzutrennen. Vielmehr geht es bei der Beseitigung von Unfallsschäden in erster Linie um die schnellstmögliche und effektivste Beseitigung der Folgen. Auf welche Weise dies am besten geschieht, ist durch das Straßenbauamt zu beurteilen, das insoweit eine Doppelrolle hat: Im Verhältnis zum Unfallverursacher als Geschädigter, im Verhältnis zum Reinigungsunternehmen als Auftraggeber. Dass durch die Abtrennung eines Fachloses tatsächlich ein größerer Bieterkreis hätte angesprochen und damit ein niedrigerer Preis erzielt werden können, sei nicht ersichtlich. Damit muss die Versicherung die gesamte Rechnung des Reinigungsunternehmens zahlen.