Vor der Vergabekammer beantragt er die Feststellung, dass der auf einen Konkurrenten erteilte Zuschlag wegen Missachtung der Wartepflicht für nichtig erklärt werden möge, und dem Auftraggeber aufgegeben werden solle, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein oberschwelliges Verfahren durchzuführen. Die Reaktion des Auftraggebers ist ungewöhnlich: Er schließt sich dem Antrag auf Nichtigkeit an, denn er kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass seine Kostenschätzung falsch war: Er habe bei der Schätzung nicht berücksichtigt, dass seine Qualitätsanforderungen an die Steine einen höheren als den marktüblichen Mindestpreis nach sich ziehen würde. Dies erkläre auch, warum bis auf eines alle Angebote den Schwellenwert überstiegen haben.
Die Vergabekammer folgt also dem gemeinsamen Antrag, spricht aber keine Verpflichtung aus, das Verfahren oberschwellig zu wiederholen. Dies will der Bieter nun vor der Beschwerdeinstanz, dem Bayerchen Obersten Landesgericht, durchsetzen. Er bleibt auch hier mit seinem zweiten Antrag erfolglos. Weil der Auftraggeber ja schon vor der Vergabekammer seinen Fehler eingestanden hat, ist nicht zu erwarten, dass er ihn wiederholt. Es besteht also kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Bieter.