Einkaufsführer für den Straßenbau Deutschland

Zeitangabe für erforderliche Sicherungsmaßnahmen

Nach Abschluss einer Baumkontrolle werden die festgestellten Schäden und die zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen dokumentiert. Wenn in dem Zeitraum zwischen der Baumkontrolle und der Durchführung der dokumentierten Maßnahmen der betreffende Baum umstürzt oder Äste aus seiner Krone brechen, stellt sich die Frage, ob der Baumkontrolleur für die verursachten Schäden haftet. In der Rechtsprechung wird seit Längerem die Forderung erhoben, dass für die Durchführung der Arbeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit eine Zeitangabe zu erfolgen hat, andernfalls der Baumkontrolleur zur Verantwortung gezogen werden kann.

Urteil des Landgerichts Berlin

In diesem Sinn hat auch das Landgericht (LG) Berlin in einem Urteil vom 24. Juni 2009 (Az.: 86 O 130/09) entschieden. Es ging um einen Pkw-Schaden durch eine umgestürzte Robinie, die von dem zuständigen Baumkontrolleur nach der durchgeführten Sichtkontrolle für eine weitere Untersuchung mit dem Resistographen vorgesehen war. Der Baum stürzte aber vor Durchführung dieser Untersuchung bei starkem Wind um.

Mit ausschlaggebend für die Verurteilung des Baumeigentümers (Straßenbaulastträger) zum Schadensersatz war hier die Tatsache, dass der Baumkontrolleur die für erforderlich angesehene eingehende Untersuchung mit dem Resistographen nicht terminiert hatte, d. h. dass er keinen Zeitpunkt vorgegeben hatte, bis zu welchem die Maßnahme spätestens erfolgen musste. „Den Baum lediglich für weitere Untersuchungen zu einem unbestimmten Zeitpunkt mittels Resistographen vorzumerken, entsprach hingegen nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 4 RBU. Die Amtspflichtverletzung war auch ursächlich für den geltend gemachten Schaden.“

Das wäre im Ergebnis kaum zu beanstanden, wenn denn der Nachweis der Ursächlichkeit geführt worden wäre. Die Urteilsbegründung ist jedoch nicht nur in diesem Punkt kritisch zu hinterfragen.

Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung (RBU) als Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht

Das LG Berlin führte im Sinn des Bundesgerichtshofs (www.baeumeundrecht.de) aus: „Es gibt kein verbindliches Regelwerk, das umfassend darüber Auskunft gibt, was der Verkehrssicherungspflichtige im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen hat, um im Falle eines Falles nicht zu haften.“ Dennoch stützt sich das Gericht auf das Rundschreiben RBU im Sinne eines maßgeblichen Regelwerks, wenn es heißt: „In ihrem Rundschreiben über den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün (im Folgenden genannt: RBU) hat die Berliner Senatsverwaltung am 17. August 2001 Empfehlungen abgegeben, um für den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün wieder eine einheitliche Grundlage zu haben. Diese Empfehlungen entsprechen den von der Rechtsprechung zuletzt entwickelten Grundsätzen zur Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen und werden deshalb zur Definition der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten herangezogen.“

So wie die Empfehlungen im RBU vom LG Berlin verstanden werden, entsprechen sie tatsächlich den von der Rechtsprechung entwickelten – und zwar immer strengeren – Grundsätzen und erhöhen die Anforderungen sogar noch. Das Gericht stellt zunächst fest, dass nach § 19 Abs. 4 RBU unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, wenn bei der Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen Schäden oder Mängel festgestellt werden, die auf eine unmittelbar drohende Gefahr schließen lassen. Das ist uneingeschränkt zutreffend.

Danach tendiert das Gericht jedoch in eine Richtung, die bei Unfällen von vorneherein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Blick hat, wenn überhaupt irgendwelche Schäden am Baum festgestellt werden. „Auch bei einer möglichen Gefahr oder einem Gefahrenverdacht muss der Straßenbaulastträger nach § 19 IV RBU handeln. Ein Gefahrenverdacht liegt immer dann vor, wenn der Behörde bestimmte Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhalts bewusst sind und ihr deshalb die Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erschwert wird. Dann hat der Straßenbaulastträger unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung, insbesondere fachmännische Untersuchungen durch weitere, genauere und möglicherweise auch invasive Maßnahmen durchzuführen. Wenn besondere wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet sind, hat der Sachverständige auch endgültige Maßnahmen zu treffen.“

Damit werden schon bei jeder möglichen Gefahr und bei einem bloßen Gefahrenverdacht – die dann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich bei Schäden am Baum gegeben sind – die gleichen Anforderungen gestellt wie bei unmittelbar drohender Gefahr, nämlich unverzügliches Handeln. Das kann nicht richtig sein. Eine fachlich zutreffende Beurteilung der Verkehrssicherheit führt vielmehr zu abgestuften Maßnahmen, und zwar auch zu zeitlich abgestuften Maßnahmen.

Jeder Schaden am Baum eine Gefahr mit Haftungsfolgen

Der Baumkontrolleur hatte nach Angaben des Gerichts bei der turnusmäßigen Überprüfung des streitgegenständlichen Baumes Pilzfruchtkörer und Fäule festgestellt. Da der Baumkontrolleur nicht abschließend beurteilen konnte, wieweit bereits eine Gefahr gegeben war, ordnete er eine eingehende Untersuchung mit dem Resistographen an. Daraus folgert das Gericht: „Es lag also bereits zum Zeitpunkt der Kontrolluntersuchungen am 8. September 2008 für den Sachbearbeiter des Beklagten erkennbar im Bereich des Möglichen, dass eine Gefährdung für den Baum ausging. Dann aber hätte der Sachbearbeiter des Beklagten unverzüglich den Baum abstützen oder gar fällen lassen müssen. Denn von Bäumen geht eine Gefährdung von Leib, Leben und hohen Sachwerten aus.“ Die Rechtsprechung wird wie hier das LG Berlin nicht müde, auf die Gefahren durch Bäume hinzuweisen. Es geht aber stets um die fachliche begründete Beurteilung der Gefährlichkeit von Schäden und Mängeln, welche selbst im Fall von Pilzfruchtkörpern und einsetzender Fäule erwiesenermaßen nicht immer zu einer Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit des Baumes führen müssen. Wenn das Gericht fordert, dass der Baumkontrolleur zumindest unverzüglich fachmännischen Rat hätte einholen müssen, so muss der Grund für ein unverzügliches Handeln erläutert werden. Aus der Tatsache allein, dass der Baum anschließend – und zwar offensichtlich auch noch durch Windeinwirkung – umgestürzt ist, lässt sich noch nicht auf eine Vorhersehbarkeit dieses Ereignisses bei der Baumkontrolle schließen. In der Urteilsbegründung ist zwar ständig von Schäden und der dadurch drohenden Gefahr die Rede, nicht aber von dem im vorliegenden Fall tatsächlichen Ausmaß der Schäden und der Vorhersehbarkeit des Versagens. Es reicht dem Gericht offensichtlich, dass Schäden vorlagen. In der Konsequenz müssten dann alle Bäumen mit Schäden, d. h. der überwiegende Teil aller Straßenbäume, sofort eingehend untersucht oder gesichert oder gefällt werden, um einer Haftung bei Unfällen zu entgehen, was die Grenzen der Zumutbarkeit sprengen würde.

Unterlassene Maßnahmen müssen für den Schaden ursächlich sein

Schließlich hatte der beklagte Straßenbaulastträger geltend gemacht, dass bei einer nachträglichen Untersuchung mit dem Resistografen in dem Bereich, den man am stehenden Baum hätte untersuchen können, nur in einem sehr abgegrenzten Bereich eine Verminderung der Holzfestigkeit festgestellt wurde. Dies hätte maximal dazu geführt, eine leichte Kronenentlastung innerhalb der normalen Arbeitsplanung vorzunehmen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hätte, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn die Baumkrone innerhalb der normalen Arbeitsplanung entlastet worden wäre. Denn wenn innerhalb der normalen Arbeitsplanung bedeuten würde, dass die Baumkrone vor dem Unfall weniger Äste gehabt hätte, wäre der Unfall nicht oder nicht in dieser Weise eingetreten. Das ist zumindest insofern nicht nachvollziehbar, als sich der Unfall am 13. September 2008 ereignete, also nur fünf Tage nach der Baumkontrolle am 8. September 2008. Hier hätte ein Sachverständigengutachten Auskunft über die erkennbare Gefahr einerseits und die daraus folgende Zeitspanne bis zum Handlungsbedarf geben müssen.

Im Übrigen schloss das Gericht auch höhere Gewalt aus. Es ließ den Einwand nicht gelten, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Sturm geherrscht habe. Hier hatte es der Beklagte zu seinen Lasten versäumt, die Sturmstärke durch Wetterberichte zu belegen. Allerdings liest sich die Begründung des Gerichts etwas merkwürdig, wenn es heißt: „Der Beklagte hat weder dargelegt, welche Windstärke zum Unfallzeitpunkt herrschte noch inwieweit der Sturm ein unvorhersehbares Ereignis gewesen sein soll, das weder verhütet werden konnte noch in Kauf genommen zu werden brauchte.“

Ergebnis

Zu Recht hat das LG Berlin gerügt, dass der Baumkontrolleur keine Zeitangaben für die von ihm für erforderlich gehaltene eingehende Untersuchung gemacht hat. Eine Dokumentation der Baumkontrolle ohne Zeitangabe für die anschließend erforderlichen Maßnahmen ist fehlerhaft.

Zu Unrecht geht das LG Berlin allerdings davon aus, dass bei Schäden am Baum in jedem Fall unverzüglich Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Das setzt voraus, dass eine unmittelbar drohende Gefahr für den Baumkontrolleur erkennbar war, was sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei aus den Urteilsgründen ergibt.

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