Für die Absicherung hat das beauftragte Unternehmen mit der Straßenbauverwaltung täglich 4700 Euro netto abgerechnet. Dieser Betrag ging in den Gesamtschaden ein, der gegenüber der Versicherung des LKW geltend gemacht wurde. Die Versicherung hingegen meint, für eine derart kleine Unfallstelle seien allenfalls 1700 Euro pro Tag angemessen. Das OLG gibt der Zahlungsklage des Landes statt.
Grundsätzlich spiegelt das Ergebnis eines Vergabeverfahrens einen angemessenen Marktpreis wider. Der Einwand, dass ein einzelner Einzelpreis innerhalb des Rahmenvertrages gegenüber demjenigen einer theoretischen Einzelbeauftragung überhöht erscheint, spielt keine Rolle. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte zur Schadenminderung im Vergabeverfahren die Einzelleitungen immer weiter ausdifferenziert wie etwa nach Größe der Unfallstelle. Er kann auch den Bietern kein Preiskorsett vorgeben. Der Schädiger muss es hinnehmen, dass durch derartige Pauschalisierungen im Einzelfall höhere Kosten anfallen. Dafür profitiert er auch durch eine Schadenminderung dadurch, dass in anderen Positionen der Abrechnung durch den Rahmenvertrag geringere Einzelpreise als bei einer Individualbeauftragung anfallen.