Ein Bieter meint, er könne mit diesen Angaben kein Angebot kalkulieren. Es sei erforderlich, dass die Position weiter aufgegliedert werde in die Klassen Z0, Z1.1. und Z1.2. Anderenfalls verstoße der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung, eine erschöpfende Leistungsbeschreibung vorzulegen. Nach Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren schiebt er noch nach, dass im Vergabevermerk Angaben zur Bodenbelastung vorhanden seien, die der Auftraggeber den Bietern unzulässigerweise nicht mitgeteilt habe.
Die Vergabekammer sieht keine Verpflichtung zur weiteren Aufgliederung der fraglichen Position. Der Vergabevermerk enthalte keine zusätzlichen Informationen, die die Kalkulation erleichtern würden. Vielmehr habe der Auftraggeber dort lediglich seine Folgerungen aus dem Bodengutachten gezogen. Da das Gutachten selbst aber den Interessenten zur Kenntnis gebracht worden sei, hätte sie alle bekannten Informationen über den Boden erhalten. Detailliertere Erkenntnisse über die Belastung ergäben ohnehin erst die Analysen des tatsächlich ausgehobenen Bodenmaterials, die aber Bestandteil des Auftrages sind. Die Vergabekammer sieht auch keinen Hinweis darauf, dass den Bietern damit verbotener Weise ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt wurde. Dagegen spricht schon, dass der Bieter ein Angebot abgegeben hat, das sich nur geringfügig von denjenigen der anderen Bieter unterschieden hat.