Diesen Nachweis hat er auch bekommen, allerdings nur in tschechischer Sprache. Eine Übersetzung hat der Auftraggeber nicht verlangt. Er meinte, er würde auch aus der tschechischen Bescheinigung erkennen, dass seine Anforderungen aus dem Leistungsverzeichnis erfüllt würden. Die Vergabekammer hat keine Einwände gegen dieses Vorgehen.
Zwar ist im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt, dass die Amtssprache in der Verwaltung deutsch ist. Dies berechtigt den Auftraggeber, Nachweise in deutscher Sprache zu verlangen. Aber es verpflichtet ihn nicht dazu. Will er nur deutschsprachige Dokumente anerkennen, muss er dies in den Vergabeunterlagen vorgeben. Das hatte der Auftraggeber nicht getan. Also durfte und musste er auch die tschechischen Dokumente akzeptieren. Allein aus der deutschen Amtssprache lässt sich nach europäischem Recht kein Verbot zur Wertung von Dokumenten in Amtssprachen von anderen EU-Mitgliedsstaaten ableiten. Die Vergabekammer hält sich auch nicht für berufen, zu hinterfragen, ob der Auftrageber wirklich das nötige Verständnis für das tschechische Dokument aufbringen konnte, wenn es erkennbar die Prüfung von Kehrfahrzeugen bescheinigt und die entsprechenden Anforderungen aus dem Prüfbericht offensichtlich erkennbar sind. Hätte der Auftraggeber dieses Verständnis allerdings nicht gehabt, hätte er eine Übersetzung anfordern müssen ohne dafür die Nachforderungsfrist verlängern zu dürfen.