Im Verhandlungsverfahren geben zwei Bieter jeweils zunächst indikative, dann ausverhandelte Angebote ab. Der preisgünstigere Bieter liegt mehr als 20% unter dem Preis des Angebotes des aktuellen Bestandsauftragnehmers. Letzterer bezweifelt, dass das Angebot seines Konkurrenten auskömmlich sein könne, und auch, dass der Auftraggeber den Preis korrekt aufgeklärt hat. Nachdem seine diesbezügliche Rüge erfolglos blieb, beantragt er die Nachprüfung. Er sieht unter anderem durch die Einbeziehung der Fahrtkosten den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Dabei stellt sich heraus: Der Bestandsauftragnehmer hat seine Preise deutlich erhöht. Der günstigere Bieter liegt nicht auffällig unter den aktuellen Preisen. Das spricht zumindest dafür, dass das deutlich günstigere Angebot nicht unauskömmlich sein muss. Auch die Kalkulation der Fahrkosten ist nachvollziehbar: Für die Anfahrt zu den Tunneln muss der Bestbieter deutlich kürzere Wege zurücklegen als sein Konkurrent. Dieser Vorteil darf auch gewertet werden, denn letztlich muss jeder Auftragnehmer diese Kosten in seine Kalkulation einstellen und der Auftraggeber sie bezahlen. Ob ein Bieter diese Kosten pauschalisieren oder wie hier ausdrücklich ausweisen muss, ändert an dem Kostenvorteil nichts.