Der Auftraggeber bestätigt diesen Nachtrag nicht, lässt aber gleichwohl das Unternehmen die vereinbarten Arbeiten ausführen. Der Unternehmer verlangt eine Nachtragsvergütung von 8 EUR/m²: Um diesen Betrag hatte er nämlich in seiner bekannten Urkalkulation den Einheitspreis gekürzt, weil er seinerzeit das ihm zufallende Fräsgut noch gegen Geldzahlung verkaufen konnte. Ein halbes Jahr später habe sich der Markt so gewandelt, dass kein Erlös bei der Verwertung des Fräsgutes mehr zu erzielen war. Der Auftraggeber hingegen meint, man hätte nur nach einem anderen Verwerter suchen müssen, um doch noch einen Erlös dafür zu erzielen.
Das OLG gibt dem Unternehmer Recht. Zum einen enthielt der Bauvertrag nicht einen Verkauf des Fräsgutes an den Unternehmer zu einem festgelegten Preis. Vielmehr hatte der Unternehmer einen vertraglich abgesicherten Erlös an den Auftraggeber weitergeben wollen. Der Wegfall des Erlöses aber ist eine Folge der Bauzeitverschiebung. Insofern muss der Auftraggeber als Urheber der Verzögerung diese Kosten tragen. Eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass der Unternehmer einen anderen Abnehmer hätte suchen müssen, bestand nicht zumal auch der Auftraggeber keinerlei Anstalten gemacht hatte, die Folgekosten der Verzögerung für seinen Auftragnehmer gering zu halten.