Das Landgericht Bonn nimmt die Leistungsbeschreibung im Detail unter die Lupe. Ihr war nämlich die ZTV Baumpflege 2006 zu Grunde gelegt worden. In der Novelle der ZTV aus dem Jahr 2006 wurde verstärkt auf erhaltende Kronensicherungen z.B. durch Seilsicherungen geachtet im Vergleich zum reinen Sicherungsschnitt, bei dem gefährdete Äste einfach entfernt werden. Mag sein, dass diese Änderung vom Auftragnehmer überinterpretiert worden ist. Denn in der ZTV 2006 wird auch weiterhin davon ausgegangen, dass trotz aller erhaltenden Sicherungsmaßnahmen auch eine Auslichtung erforderlich ist, die in drei Stufen von leicht (5% zu entfernendes Material) bis stark (15%) reicht.
Diese Bestimmung in der ZTV 2006 führt das LG Bonn zu der Erkenntnis, dass in jedem Falle auch Auslichtungsarbeiten Bestandteil der Leistungsbeschreibung waren. Damit ist klar, dass der Unternehmer verpflichtet war, die zu Sicherungszwecken erforderlichen Auslichtungen vorzunehmen. Offen blieb nur die Frage, ob die mündliche Forderung nach Durchsicht bis in die Spitze zu einer Auslichtung führt, die über das hinaus geht, was zur Kronensicherung erforderlich war, weil der Bevollmächtigte vielleicht noch nach alter ZTV stärker auf Auslichtung und weniger auf erhaltende Sicherung setzen wollte. Das allerdings konnte der Auftragnehmer nicht belegen. Seine Klage wurde abgewiesen.