Das vom Bieter verlangte Formblatt 223 hat dieser nicht komplett ausgefüllt. Insbesondere zu den Zeitansätzen fehlten die Angaben. Stattdessen wurden die Einheitspreise einfach unverändert in die Spalte Sonstiges eingetragen. Gegen den darauf erfolgten Ausschluss wehrt sich der Bestbieter. Er bemängelt unter anderem, dass die Preisprüfung gar nicht hätte stattfinden dürfen, weil die Aufgreifschwelle nur im Vergleich zur Schätzung überschritten sei, nicht aber im Vergleich zum nächstteuren Angebot. Ein Vergleich mit der Schätzung dürfe aber nicht herangezogen werden, weil der Schätzwert nicht bekannt gemacht worden sei.
Er bleibt in beiden Instanzen erfolglos. Das OLG verweigert die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sodass die inzwischen zuständige Autobahn GmbH den Zuschlag erteilen kann. Der Vergabesenat weist darauf hin, dass bei Überschreiten der Aufgreifschwelle die Pflicht zur Preisaufklärung einsetzt. Der Auftraggeber ist bei Auffälligkeiten im Angebot jedoch auch unter dieser Schwelle zur Aufklärung berechtigt, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation hat.