Nach der ursprünglichen Ausschreibung sollten alle mit dem Bau zusammenhängende Gewerke an einen Generalunternehmer vergeben werden von der Kampfmittelräumung des Baugrundes bis zum Aufbau der seitlichen Lärmschutzwand. Letzteres jedoch wurde von einem Spezialbetrieb für Verkehrsschallschutz angegriffen. Der mittelständische Antragsteller sah sich außer Stande, an diesen Auftrag zu gelangen, wenn dieser in den Gesamtauftrag eingeht. Der Lärmschutz an einer Brücke sei ebenso wie derjenige an einer Straße als Fachlos abtrennbar, meinte der Mittelständler.
Die Vergabekammer Rheinland teilt diese Rechtsauffassung. Auch bei einer solchen Baumaßnahme seien die Regeln der Aufteilung in Fachlose nicht unbeachtlich. Dem Unternehmen drohe ein Schaden, wenn es aufgrund der Gesamtvergabe an der Anbietung seiner Leistung gehindert werde. Der Auftraggeber, der vor allem ein Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Hauptteils seines Vergabeverfahrens hatte, half der Rüge des Antragstellers noch im laufenden Nachprüfungsverfahren ab. Er hat sich dadurch eine langwierige Auseinandersetzung um das Fachlos erspart. Durch die Abhilfe hat aber der Antragssteller sein Rechtsschutzziel erreicht. Daher musste die DEGES die Kosten der Nachprüfung tragen.