Der Bestbieter legte einen Ablaufplan vor, den er lediglich in zwei Bauphasen entsprechend den beiden Teilabschnitten des Leistungsverzeichnisses gegliedert hatte. Er zeigte auf, wann er welche Arbeiten in welcher Reihenfolge ausführen wolle. Der Auftraggeber schloss dieses Angebot aus. Er bemängelte, dass in diesem Plan eine weitere Aufgliederung in einzelne Phasen fehle. So sei mit diesem Plan die Zufahrt Wasserversorgung nicht dauerhaft gewährleistet. Dagegen wehrt sich der Bieter: Gefordert sei nur ein Ablaufplan gewesen. Dass der tatsächliche Bauablauf allen Anforderungen des Verkehrskonzeptes entsprechen werde, sei selbstverständlicher Vertragsbestandteil.
Die Vergabekammer sieht das ähnlich. Der Auftraggeber hat nach den Vergabeunterlagen nicht erklärt, dass der Bauablaufplan Vertragsbestandteil werde. Auch ist er nicht wertungsrelevant. Wenn er also Zweifel an der Umsetzbarkeit des Planes gehabt hat, hätte er diese vor einem Ausschluss aufklären müssen, z.B. in dem er eine weitere Untergliederung des Planes nachfordert oder sich dessen Kompatibilität mit dem Verkehrskonzept erklären lässt. Ob eine Nachforderung überhaupt geboten ist, ist zudem fraglich: In den Vergabeunterlagen hatte der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, dass es in der Eigenverantwortung des Bieters liege, das Verkehrskonzept umzusetzen.